Satzung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordhorn
1 Grundlage
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Nordhorn ist eine Gemeinschaft von Kirchen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Herrn und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes (Basis des Ökumenischen Rates der Kirchen).
2 Mitglieder
2.1 Mitglieder
Mitglieder der ACK Nordhorn sind die unterzeichneten Kirchengemeinden
- Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Nordhorn
- Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptistenkirche)
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinden (Christus- und Kreuz-Kirchengemeinde und Martin-Luther-Kirchengemeinde)
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinden Nordhorn und Brandlecht
- Römisch-katholische Kirchengemeinde
- Neuapostoliche Kirche, Gemeinde Nordhorn (Gaststatus)
2.2 Aufnahme von Mitgliedern
Neue Mitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach Zustimmung aller anderen Mitglieder in den jeweiligen Leitungsgremien aufgenommen.
2.3 Gastmitgliedschaft und Beobachter
Gastmitgliedschaft oder Beobachterstatus ohne Stimmrecht kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung – nach Beratung in den jeweiligen Leitungsgremien der Mitglieder – ausgesprochen werden.
3 Verhältnis der Mitglieder zur Arbeitsgemeinschaft untereinander
Die Mitglieder behalten ihre volle Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrung der eigenen Interessen. Sie sollen jedoch hierbei auf berechtigte Anliegen der anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geschwisterliche Rücksicht nehmen. Sie verpflichten sich zum verbindlichen Gespräch, insbesondere zur gegenseitigen Information.
4 Aufgaben
Die Arbeitsgemeinschaft soll den in ihr vertretenen Kirchen und Gemeinden zu einem besseren gegenseitigen Verstehen, zu gelebter Einheit, zu gemeinsamen Zeugnis und Diensten helfen und Anregungen geben, insbesondere durch:
4.1 gemeinsame Gottesdienste und Andachten
4.2 Impulse zum gemeinsam gelebten Glauben
4.3 gemeinsame Vertretung bei politischen und gesellschaftlichen Einrichtungen
4.4 Zusammenarbeit zum Wohle der Stadt
4.5 gemeinsame Veranstaltungen.
5 Mitgliederversammlung
5.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus jeweils bis zu drei benannten Vertreterinnen oder Vertretern der in § 2 genannten Mitglieder.
Für jede benannte Vertreterin oder jeden benannten Vertreter kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt werden. Auf diese oder diesen geht das Stimmrecht über, wenn die benannte Vertreterin oder der benannte Vertreter nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann.
5.2 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
Außerdem ist sie einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beantragt. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedskirchen durch ihre Vertreter anwesend ist und fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
5.3 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen
Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende als Vorstand. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dürfen nicht derselben Kirche angehören.
Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5.4 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter bereiten die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und sind für die Durchführung ihrer Beschlüsse verantwortlich.
5.5 Empfohlen wird, die Mitgliederversammlung und den Vorstand mit Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen zu besetzen.
5.6 Die Mitgliederversammlungen finden abwechselnd in den Räumlichkeiten der Mitgliedskirchen statt.
6 Zusammenarbeit mit anderen Gremien, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen
Die Zusammenarbeit mit anderen, vor allem kirchlichen Gremien, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen sowie der Stiftung Kloster Frenswegen wird angestrebt.
7 Finanzen
Die Regelung finanzieller Fragen bleibt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten. Die Verantwortlichkeit der entsendenden Kirchengemeinden wird davon nicht berührt. Ausgabenbeschlüsse müssen von den entsendenden Kirchengemeinden bestätigt werden. Alle Mitglieder der ACK beteiligen sich in angemessener Weise an den entstehenden Kosten.
8 Verbindungen
Die ACK Nordhorn steht in Verbindung mit den regionalen Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland.
9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung aller entsendenden Kirchen.
Diese Satzung tritt am 06. November 2015 in Kraft.
- Evangelisch-altreformierte Kirchengemeinde Nordhorn
- Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptistenkirche)
- Evangelisch-lutherische Kirchengemeinden (Christus- und Kreuz-Kirchengemeinde und Martin-Luther-Kirchengemeinde)
- Evangelisch-reformierte Kirchengemeinden Nordhorn und Brandlecht
- Römisch-katholische Kirchengemeinden